Bayern wählt: Alle sechs Jahre dürfen die Bewohner des Freistaates darüber
abstimmen, welche Politiker ihre Interessen in den nächsten sechs Jahren
vertreten sollen.
Aber was bedeuten Kommunalwahlen eigentlich genau? Und wie wird
abgestimmt?
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der
das 18.Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindestens zwei Monaten im
Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten, und
nicht nach Art.2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar für das Amt eines Gemeinderats
oder eines Kreisrats ist jede wahlberechtige Person, die seit
mindestens zwei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat. Nicht
wählbar ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der
Wahl wegen einer vorsätzlichen Strafttat in Strafhaft oder in
Sicherungsverwahrung befindet. Wer das aktive oder passive Wahlrecht
infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den
Wahlkreis zurückgekehrt, ist mi der Rückkehr wieder
wählbar.
Seit der Wahl 2014 reicht ein Nebenwohnsitz für das passive
Wahlrecht. Allerdings darf man nur an insgesamt einem der Wohnorte
kandidieren.
Damit man überhaupt seine Stimme abgeben darf, muss man außerdem in einem
Wahlverzeichnis eingetragen sein, das geschieht automatisch durch die jeweilige
Gemeinde. Dann erhält man einige Wochen vor der Abstimmung eine
Wahlberechtigung, mit der man direkt am Wahltag zur Urne geht. Es besteht
allerdings auch die Möglichkeit, im Vorfeld per Brief
abzustimmen.
Doch wo muss man eigentlich seine Kreuzchen machen? Bei der Vielfalt der
Stimmzettel ist es gar nicht so einfach, den überblick zu bewahren. In Bayern
bekommen die Wähler einen gelben Stimmzettel für die Wahl des ersten
Bürgermeisters (in kreisfreien Städten und so genannten Großen Kreisstädten
heißt der Regierungschef Oberbürgermeister) und einen großen hellgrün Zettel für die
Wahl der Gemeinderatsmitglieder. In den kreisangehörigen Gemeinden kommt noch
ein kleiner hellblauer für die Wahl des Landrats und ein großer weißer für die
Abstimmung über die Kreisräte dazu.
Bei der Wahl des Bürgermeisters müssen sich die Wähler für einen Kandidaten
entscheiden. Gewählt ist, wer am Ende mehr als die Hälfte aller abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Ist das keinem Bewerber gelungen, findet zwei Wochen
später eine Stichwahl zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten statt. Jetzt
entscheidet nur noch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte es
nur einen Bewerber geben, steht es dem Wähler frei, handschriftlich einen
eigenen Vorschlag einzubringen. Die Chancen auf Erfolg sind hierbei natürlich
nur gering.
Komplizierter wird es bei der Abstimmung über die Stadt-, Kreis- und
Gemeinderäte. Hierbei hat der Wähler entweder die Möglichkeit, einen
Wahlvorschlag durch ein Listenkreuz unverändert anzunehmen oder seine Stimmen
frei zu verteilen. Er muss also keine Partei im Ganzen akzeptieren, sondern darf
gezielt einzelne Kandidaten wählen, denen er sein Vertrauen entgegenbringt. Wenn
man einen Bewerber besonders favorisiert, darf man ihm maximal drei Stimmen
geben. Der Fachbegriff dafür ist "kumulieren" (zu deutsch "häufeln"). Es können
aber auch Bewerber von verschiedenen Listen angekreuzt werden. Das heißt dann
"panaschieren". Letzteres ist allerdings nicht in jedem Bundesland
zulässig.
Die Zahl der Stimmen ist übrigens von der Anzahl der zu vergebenden Mandate
abhängig. Sie schwankt bei Gemeinderatswahlen zwischen acht ämtern in der
kleinsten Gemeinde und 80 in der Landeshauptstadt München. Bei den
Kreistagswahlen müssen die Wähler 50, 60 oder 70 Kreuze machen - je nach Größe
des Landkreises.
Quelle: Bayerische Landeszentrale für politische
Bildungsarbeit