Kommunalwahlen in Bayern: So funktioniert's...

Bayern wählt: Alle sechs Jahre dürfen die Bewohner des Freistaates darüber abstimmen, welche Politiker ihre Interessen in den nächsten sechs Jahren vertreten sollen.

Aber was bedeuten Kommunalwahlen eigentlich genau? Und wie wird abgestimmt?



Wer darf wählen?

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18.Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten, und nicht nach Art.2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.



Wer darf gewählt werden?

Wählbar für das Amt eines Gemeinderats oder eines Kreisrats ist jede wahlberechtige Person, die seit mindestens zwei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat. Nicht wählbar ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Strafttat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Wer das aktive oder passive Wahlrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Wahlkreis zurückgekehrt, ist mi der Rückkehr wieder wählbar.
Seit der Wahl 2014 reicht ein Nebenwohnsitz für das passive Wahlrecht. Allerdings darf man nur an insgesamt einem der Wohnorte kandidieren.



Briefwahl möglich

Damit man überhaupt seine Stimme abgeben darf, muss man außerdem in einem Wahlverzeichnis eingetragen sein, das geschieht automatisch durch die jeweilige Gemeinde. Dann erhält man einige Wochen vor der Abstimmung eine Wahlberechtigung, mit der man direkt am Wahltag zur Urne geht. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, im Vorfeld per Brief abzustimmen.



Stimmzettel-Chaos

Doch wo muss man eigentlich seine Kreuzchen machen? Bei der Vielfalt der Stimmzettel ist es gar nicht so einfach, den überblick zu bewahren. In Bayern bekommen die Wähler einen gelben Stimmzettel für die Wahl des ersten Bürgermeisters (in kreisfreien Städten und so genannten Großen Kreisstädten heißt der Regierungschef Oberbürgermeister) und einen großen hellgrün Zettel für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder. In den kreisangehörigen Gemeinden kommt noch ein kleiner hellblauer für die Wahl des Landrats und ein großer weißer für die Abstimmung über die Kreisräte dazu.



Bürgermeisterwahl

Bei der Wahl des Bürgermeisters müssen sich die Wähler für einen Kandidaten entscheiden. Gewählt ist, wer am Ende mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist das keinem Bewerber gelungen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten statt. Jetzt entscheidet nur noch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte es nur einen Bewerber geben, steht es dem Wähler frei, handschriftlich einen eigenen Vorschlag einzubringen. Die Chancen auf Erfolg sind hierbei natürlich nur gering.



Kumulieren und Panaschieren

Komplizierter wird es bei der Abstimmung über die Stadt-, Kreis- und Gemeinderäte. Hierbei hat der Wähler entweder die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag durch ein Listenkreuz unverändert anzunehmen oder seine Stimmen frei zu verteilen. Er muss also keine Partei im Ganzen akzeptieren, sondern darf gezielt einzelne Kandidaten wählen, denen er sein Vertrauen entgegenbringt. Wenn man einen Bewerber besonders favorisiert, darf man ihm maximal drei Stimmen geben. Der Fachbegriff dafür ist "kumulieren" (zu deutsch "häufeln"). Es können aber auch Bewerber von verschiedenen Listen angekreuzt werden. Das heißt dann "panaschieren". Letzteres ist allerdings nicht in jedem Bundesland zulässig.



Stimmenzahl variiert

Die Zahl der Stimmen ist übrigens von der Anzahl der zu vergebenden Mandate abhängig. Sie schwankt bei Gemeinderatswahlen zwischen acht ämtern in der kleinsten Gemeinde und 80 in der Landeshauptstadt München. Bei den Kreistagswahlen müssen die Wähler 50, 60 oder 70 Kreuze machen - je nach Größe des Landkreises.


Quelle: Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit





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Letzte Aktualisierung am 17.01.2020